Erwägungen
Die Lobos Informatik AG und die Debita AG schlossen am 19. Dezember 1988 einen Lizenzvertrag über Buchhaltungssoftware. Im Nachtrag zu diesem Vertrag wurde festgehalten, dass die Installation der Software im Objektcode erfolgen soll. Entgegen dieser Vereinbarung wurde die Software jedoch sowohl im Objektcode als auch im Quellcode installiert.
Am 25. Januar 1996 stellte die Lobos Informatik AG fest, dass die Debita AG das Programmmaterial seit dem 3. Mai 1993 modifiziert hatte. Die Lobos Informatik AG erhob daraufhin Klage beim Kantonsgericht des Kantons Schwyz und verlangte die Herausgabe der im Quellcode gespeicherten Programme sowie die Rückgängigmachung der seit dem 4. Mai 1993 vorgenommenen Änderungen.
Das Kantonsgericht wies die Klage ab. Daraufhin erhob die Lobos Informatik AG Berufung und staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Debita AG aufgrund des Lizenzvertrags und des Nachtrags kein Recht auf Nutzung und Abänderung des Quellcodes hatte. Die Formulierung im Nachtrag, dass die Installation im Objektcode erfolge, schränkte das im Lizenzvertrag vorgesehene Abänderungsrecht der Debita AG stark ein. Die Debita AG hätte diese Einschränkung erkennen müssen, ohne dass die Lobos Informatik AG sie darauf hinweisen musste.
Auch die Tatsache, dass die Lobos Informatik AG den Quellcode bei der Debita AG installiert hatte, begründete kein stillschweigendes Nutzungsrecht der Debita AG am Quellcode. Die Überlassung des Quellcodes hätte…