Erwägungen
Im Juli 1984 bot die X. AG ein Flugzeug zum Verkauf an. Die in den USA domizilierte Z. Inc. interessierte sich dafür und trat über ihren Berater P. mit der X. AG in Kontakt. Nach Besichtigung des Flugzeugs unterbreitete P. am 16. Juli 1984 eine Kaufofferte, die jedoch nicht angenommen wurde. Am 31. Juli 1984 übermittelte die Z. Inc. per Telex Nr. 2360 ein Kaufangebot über US$ 1'220'000.-- mit verschiedenen Bedingungen. Es folgte ein Telefongespräch zwischen P. und B. von der X. AG, in dem der Kaufpreis auf US$ 1'250'000.-- erhöht wurde. Mit Telex Nr. 1850 vom 31. Juli bestätigte die X. AG die Annahme des Angebots und forderte die Z. Inc. auf, die Anzahlung von US$ 50'000.-- zu überweisen. Die Z. Inc. bestätigte daraufhin das Zustandekommen des Vertrags. Allerdings teilte die X. AG mit Telex Nr. 1854 vom 31. Juli mit, dass das Telex Nr. 1850 auf einem Missverständnis beruhe und das Flugzeug bereits anderweitig verkauft worden sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass trotz des Vorbehalts einer schriftlichen Vertragsfassung durch den Austausch der Telexmeldungen und das Telefongespräch ein gültiger Vertrag zustande gekommen war. Der Austausch übereinstimmender Telexerklärungen, die das Ergebnis telefonischer Vertragsverhandlungen bestätigen, erfüllt zwar nicht die Voraussetzungen des Art. 13 OR, hat aber eine Beweisfunktion, die der eines schriftlichen Vertrags nahekommt.
Das Bundesgericht führte aus, dass es den Gepflogenheiten im internationalen Geschäftsverkehr entspricht, dass die Parteien mit dem Austausch inhaltlich übereinstimmender Telexmeldungen eine vertragliche Verpflichtung eingehen wollen, selbst wenn sie…