Erwägungen

Die Eheleute Schmid wollten zusammen mit Ernst Schneider Fernseh- und Stereogeräte vermieten und gründeten dafür die Escophon AG. Ende Juli 1975 legte die Filiale Spreitenbach der "Bank in Langenthal" verschiedene Finanzierungsvarianten und den Entwurf eines Rahmenvertrages vor. Da sich die Parteien nicht einigen konnten, legte die Bank am 26. September 1975 neue Entwürfe zu einem Mietvertrag und einer Rahmenvereinbarung vor. Ab Anfang Oktober 1975 finanzierte die Bank gemäß diesen Entwürfen 80 Mietverträge, die von der inzwischen gegründeten Escophon AG geschlossen wurden.

Am 25. November 1975 sandte die Bank der Escophon AG die definitiven Texte zum Mietvertrag und zur Rahmenvereinbarung. Die Escophon AG sendete die von ihr unterzeichnete Vereinbarung am 17. Dezember 1975 zurück. Die Bank weigerte sich daraufhin, weitere Mietverträge zu finanzieren.

Im November 1976 klagte die Escophon AG gegen die Bank auf Zahlung von Fr. 390'000.- Schadenersatz. Das Handelsgericht des Kantons Aargau verpflichtete die Bank, der Escophon AG Fr. 39'500.- nebst Zins zu bezahlen.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung des Handelsgerichts. Es stellte fest, dass die Parteien zwar Ende November 1975 über den Inhalt der Vereinbarung einig waren, aber von Anfang an annahmen, dass das Vertragsverhältnis schriftlich festgehalten werden sollte. Daher kam bis zum 8. Dezember 1975 keine vertragliche Bindung zustande.

Das Bundesgericht bejahte jedoch eine Haftung der Bank aus culpa in contrahendo. Die Bank hatte die Escophon AG über Monate hinweg in Vertragsverhandlungen…