Erwägungen
Y. hat zwei Sequestrationsersuchen gegen [A.] und eines gegen [B.] gestellt, wobei er sich auf einen Wechsel und eine Garantievereinbarung beruft, die von der Gesellschaft C. (Saudi-Arabien) unterzeichnet wurden. [A.] und [B.] sind Gesellschafter der Gesellschaft C. und wären nach saudischem Recht gesamtschuldnerisch für die Schulden der Gesellschaft verantwortlich.
Die stellvertretende Richterin III des Bezirks Siders hat die Sequestration von Vermögenswerten von [A.] und [B.] angeordnet. Die Beschwerdeinstanz für Sequestrationssachen des Walliser Kantonsgerichts hat die Anträge der Sequestrierten auf Durchführung eines Privatgutachtens zur Feststellung der Fälschung des Wechsels und der Garantievereinbarung sowie die Beschwerden abgelehnt.
Das Bundesgericht hat die Beschwerden der Sequestrierten gegen diese drei Entscheide abgewiesen.
Erwägungen
Gemäß der Rechtsprechung können in summarischen Verfahren wie dem Widerspruch gegen die Sequestration die Beweismittel auf diejenigen beschränkt werden, die unmittelbar verfügbar sind, d.h. die Vorlage von Urkunden im Sinne von Art. 254 Abs. 1 ZPO. Da die Sequestrierten…