Sachverhalt

Die [A. AG] und [B.] schlossen am 6. Februar 2015 einen Arbeitsvertrag, der am 1. März 2015 in Kraft trat. Der Vertrag sah ein monatliches Grundgehalt von brutto Fr. 13'000.-- vor. Am 17. November 2016 einigten sich die Parteien auf eine Aufhebungsvereinbarung, die das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2016 beendete. Laut der Lohnabrechnung Dezember 2016 schuldete die [A. AG] [B.] netto Fr. 17'922.15 Lohn, Auszahlung Ferientage und Ausbildungszulagen. Die [A. AG] verweigerte die Zahlung und verrechnete den Lohn mit ausstehenden Forderungen.

Am 28. April 2017 betrieb [B.] die [A. AG] auf Fr. 17'922.15 zuzüglich 5 % Zins seit 1. Januar 2017. Die [A. AG] erhob am 3. Mai 2017 Rechtsvorschlag. [B.] ersuchte das Bezirksgericht Kreuzlingen um Aufhebung des Rechtsvorschlags und Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung, was das Bezirksgericht am 19. Oktober 2017 ablehnte.

[B.] legte Beschwerde beim Obergericht des Kantons Thurgau ein, das den Rechtsvorschlag aufhob und [B.] die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 17'922.15 zuzüglich 5 % Zins seit 1. Januar 2017 erteilte. Die [A. AG] legte dagegen Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen und stellte fest, dass der Streitwert nicht erreicht wurde und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorlag. Daher war die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig und nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde möglich.

Das Bundesgericht überprüfte die Anwendung von Art. 82 Abs. 2 SchKG durch das Obergericht und stellte fest, dass die Vorinstanz die Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Verrechnungseinwands in unhaltbarer Weise…