Erwägungen

Mehrere gesetzliche Erben des Christian Schmid verlangten gestützt auf Art. 519 ZGB die Ungültigerklärung letztwilliger Verfügungen des Erblassers, von denen sie am 7. Januar 1965 Kenntnis erhalten hatten. Die Tatsachen, aus denen sie die Ungültigkeit der Verfügungen ableiten, wurden ihnen spätestens am 22. März 1965 bekannt, so dass die Jahresfrist von Art. 521 Abs. 1 ZGB spätestens mit dem 22. März 1966 endigte. Die Kläger stellten am 17. März 1965, 5. Januar 1966 und 2. Januar 1967 Vermittlungsbegehren, reichten die nach dem Scheitern der Sühneversuche ausgestellten Leitscheine aber nicht oder nicht fristgerecht beim Gericht ein. Die Klage wurde daher als verspätet abgewiesen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält an seiner Auffassung fest, dass die in Art. 521 und 533 ZGB vorgesehene "Verjährung" in Wirklichkeit eine Verwirkung des Klagerechts darstellt, auf die die Vorschriften des OR über die Unterbrechung der Verjährung nicht anwendbar sind. Unter diesen Umständen muss die Klage in jedem Fall innerhalb der gesetzlichen Fristen…