Erwägungen
In diesem Fall ging es um eine Aberkennungsklage, die die Sentramat AG gegen die Pan Impex Consult AG beim Bezirksgericht Zürich einreichte. Der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirks Zürich hatte der Pan Impex Consult AG zuvor provisorische Rechtsöffnung erteilt.
Die Sentramat AG reichte die Aberkennungsklage am 30. April 1982 beim Bezirksgericht Zürich ein, obwohl das für die Beurteilung der Klage zuständige Handelsgericht des Kantons Zürich hätte angerufen werden müssen. Das Bezirksgericht trat daraufhin wegen fehlender Zuständigkeit nicht auf die Klage ein und überwies die Akten an das Handelsgericht.
Das Handelsgericht stellte in einem Vorentscheid fest, dass die Frist zur Einreichung der Aberkennungsklage eingehalten worden sei, da dem Betreibungsschuldner in Anlehnung an Art. 139 OR eine Nachfrist von zehn Tagen ab Zustellung des Nichteintretensentscheids des Bezirksgerichts einzuräumen sei. Gegen diesen Entscheid erhob die Beklagte Berufung beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte die Auffassung des Handelsgerichts. Es führte aus, dass eine analoge Anwendung von Art. 139 OR auf Verwirkungsfristen des Betreibungsrechts, wie die zehntägige Frist für die Einreichung der Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG, durchaus gerechtfertigt sei. Andernfalls würde dem Betreibungsschuldner eine unbillige Härte entstehen, wenn ihm nur noch die Rückforderungsklage zur Verfügung…