Erwägungen

Am 30. Oktober 2015 eröffnete das Kantonale Steueramt Zürich gegen A.A. und B.A. ein Nach- und Strafsteuerverfahren für die Steuerjahre 2005 bis 2009. Am 27. Januar 2016 erliess das Steueramt eine Sicherstellungsverfügung über insgesamt Fr. 140'000'000.- gegenüber A.A. und B.A. Gestützt darauf erliess das Steueramt am 17. Juni 2019 einen Arrestbefehl gegen A.A. zur Sicherung der Steuerforderungen, in dem das Betreibungsamt Maloja als Lead-Betreibungsamt mit dem rechtshilfeweisen Arrestvollzug beauftragt wurde.

A.A. erhob Beschwerde gegen den Arrestvollzug beim Kantonsgericht Graubünden, welche abgewiesen wurde. Daraufhin gelangte A.A. an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass der rechtshilfeweise Arrestvollzug durch ein Lead-Betreibungsamt gesetzeskonform ist. Zwar fehlt im Gesetz eine explizite Regelung dazu, doch ist dies als gesetzgeberische Lücke zu betrachten, die durch Analogie zu den Bestimmungen über den Pfändungsvollzug nach Art. 89 SchKG zu schliessen ist.

Das Bundesgericht erachtete es als zulässig, dass das Arrestgericht im Arrestbefehl ein Lead-Betreibungsamt bestimmt, welches den schweizweiten Arrestvollzug koordiniert und die Rechtshilfe bei anderen Betreibungsämtern in Anspruch nimmt. Dies dient der Effizienz und Einheitlichkeit des…