Art. 78 StHG
Arrest
Die Kantone können Sicherstellungsverfügungen der zuständigen kantonalen Steuerbehörden den Arrestbefehlen nach Artikel 274 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) gleichstellen. Der Arrest wird vom zuständigen Betreibungsamt vollzogen. Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Artikel 278 SchKG ist nicht zulässig.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Vollzug eines Steuerarrestes; Bezeichnung der Arrestgegenstände; Gültigkeit eines Begehrens um Ergänzung des Arrestes16 Zitierungen
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2Vollzug des Arrestbefehls; Rechtshilfe beim Arrestvollzug; Steuerarrest4 Zitierungen
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3Haftung für Arrestschaden; Steuerarrest3 Zitierungen
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4Steuerarrest; Sicherstellungsverfügung; Betreibung auf Sicherheitsleistung; Rechtsöffnung1 Zitierungen
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5Arrestvollzug (Art. 275 SchKG)0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Definitive Rechtsöffnung, Steuern16 Zitierungen
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7 Zitierungen13.12.2018 · 7 Zitierungen
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Arrestbeschlag/Arrestprosequierung4 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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