Sachverhalt
Parteien und Instanzen:
Die Beschwerdeführer sind der Kanton Tessin sowie die Tessiner Gemeinden Melano (heute Gemeinde Val Mara), Lugano und Paradiso. Die Beschwerdegegnerin ist die A. AG in Liquidation (Rechtsvorgängerin: B. AG).
Sachverhalt:
Am 16. Mai 2018 vollzogen die Steuerbehörden des Kantons Tessin und der genannten Gemeinden Steuerarreste gegen den im Ausland wohnhaften Arrestschuldner C. bei Banken in Zürich (Bank D. und Bank E. Ltd.). Die Arreste betrafen Forderungen der Klägerin gegenüber diesen Banken. Die Klägerin meldete Drittansprüche an den verarrestierten Vermögenswerten an. Die Steuerbehörden zogen die Arreste zunächst zurück, erliessen jedoch umgehend neue identische Arrestbefehle. Das Kantonsgericht V. wies die Widerspruchsklage der Steuerbehörden ab und entliess die Vermögenswerte aus dem Arrestbeschlag.
Die Klägerin erhob am 17. Januar 2020 beim Bezirksgericht Zürich eine Arrest-Schadenersatzklage gemäss Art. 273 Abs. 1 SchKG gegen die Steuerbehörden und verlangte Schadenersatz in Höhe von insgesamt Fr. 115'192.85 nebst Zinsen. Die Beklagten rügten die örtliche Unzuständigkeit des Bezirksgerichts Zürich. Das Bezirksgericht Zürich trat mit Beschluss vom 19. Januar 2023 zufolge fehlender Zuständigkeit auf die Klage nicht ein.
Die Klägerin erhob am 14. Februar 2023 Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich. Dieses hiess die Berufung gut, hob das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Sache zur Durchführung des Verfahrens an die Erstinstanz zurück. Es bejahte die Anwendbarkeit von Art. 273 SchKG auf Steuerarreste und die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Zürich als Arrestort.
Die Steuerbehörden erhoben Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht und verlangten die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils sowie die Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde.
Erwägungen
Anwendbarkeit von Art. 273 SchKG auf Steuerarreste:
Das Bundesgericht bestätigt, dass Steuerbehörden wie jeder andere Gläubiger für ungerechtfertigte Steuerarreste nach Art. 273 Abs. 1 SchKG haften. Die Haftungsbestimmung ist eine Sonderregelung des SchKG und sieht eine verschuldensunabhängige Kausalhaftung vor. Diese Haftung dient als Ausgleich für die Erleichterungen, die dem Gläubiger bei der Anordnung eines Arrests gewährt werden. Die Arrest-Schadenersatzklage ist eine zivilgerichtliche Angelegenheit und untersteht der ZPO (Art. 1 Abs. 1 lit. c ZPO).
Keine Abweichung durch Steuerrecht:
Weder das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) noch das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) enthalten spezifische Regelungen zur Haftung für Arrestschäden im Zusammenhang mit Steuerarresten. Die Steuergesetze sehen keine Abweichung von der allgemeinen Haftungsregelung des SchKG vor. Die Besonderheiten des Steuerarrests (z.B. direkte Anordnung durch Steuerbehörden ohne gerichtliche Mitwirkung) rechtfertigen keine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Haftung für Arrestschäden.
Gleichbehandlung von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Gläubigern:
Das Schuldbetreibungsrecht basiert auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Gläubigern. Steuerforderungen werden wie private Forderungen…