Art. 274 SchKG
Arrestbefehl
1 Das Gericht beauftragt den Betreibungsbeamten oder einen anderen Beamten oder Angestellten mit dem Vollzug des Arrestes und stellt ihm den Arrestbefehl zu.
2 Der Arrestbefehl enthält: 1. den Namen und den Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten und des Schuldners; 2. die Angabe der Forderung, für welche der Arrest gelegt wird; 3. die Angabe des Arrestgrundes; 4. die Angabe der mit Arrest zu belegenden Gegenstände; 5. den Hinweis auf die Schadenersatzpflicht des Gläubigers und, gegebenen Falles, auf die ihm auferlegte Sicherheitsleistung.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Vollzug eines Steuerarrestes; Bezeichnung der Arrestgegenstände; Gültigkeit eines Begehrens um Ergänzung des Arrestes22 Zitierungen
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2Arrestvollzug (Art. 275 SchKG)12 Zitierungen
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3Vollzug des Arrestbefehls; Rechtshilfe beim Arrestvollzug; Steuerarrest10 Zitierungen
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4Arrestvollzug (Art. 274 ff7 Zitierungen
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5Sicherstellungsverfügung und von der kantonalen Steuerverwaltung erlassener Arrestbefehl für eine auf dem kantonalen Recht beruhende Steuerforderung (Art. 169 und 170 des bündnerischen Steuergesetzes)4 Zitierungen
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6Haftung für Arrestschaden; Steuerarrest3 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Definitive Rechtsöffnung, Steuern26 Zitierungen
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10 Zitierungen
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7 Zitierungen13.12.2018 · 7 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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