Art. 274 SchKG

Arrestbefehl

1 Das Gericht beauftragt den Betreibungsbeamten oder einen anderen Beamten oder Angestellten mit dem Vollzug des Arrestes und stellt ihm den Arrestbefehl zu.
2 Der Arrestbefehl enthält: 1. den Namen und den Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten und des Schuldners; 2. die Angabe der Forderung, für welche der Arrest gelegt wird; 3. die Angabe des Arrestgrundes; 4. die Angabe der mit Arrest zu belegenden Gegenstände; 5. den Hinweis auf die Schadenersatzpflicht des Gläubigers und, gegebenen Falles, auf die ihm auferlegte Sicherheitsleistung.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Vollzug eines Steuerarrestes; Bezeichnung der Arrestgegenstände; Gültigkeit eines Begehrens um Ergänzung des Arrestes
    · 25.09.2017 · 22 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Arrestvollzug (Art. 275 SchKG)
    · 19.07.2004 · 12 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Vollzug des Arrestbefehls; Rechtshilfe beim Arrestvollzug; Steuerarrest
    · 01.02.2022 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Arrestvollzug (Art. 274 ff
    · 17.12.1987 · 7 Zitierungen
  5. 5
    Sicherstellungsverfügung und von der kantonalen Steuerverwaltung erlassener Arrestbefehl für eine auf dem kantonalen Recht beruhende Steuerforderung (Art. 169 und 170 des bündnerischen Steuergesetzes)
    · 14.05.1982 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Haftung für Arrestschaden; Steuerarrest
    · 02.04.2024 · 3 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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