Erwägungen
Am 3. März 2016 richteten die kantonale Verwaltung der direkten Bundessteuer und das kantonale Amt für Finanzstreitigkeiten an A. Sicherheitsleistungsaufforderungen für hohe Beträge betreffend Bundes- und Kantonssteuern sowie Steuerbussen für die Zeiträume 2003 bis 2011. Diese Sicherheitsleistungsaufforderungen wurden als Pfändungsverfügungen qualifiziert und dem Betreibungsamt des Bezirks Siders zur Vollstreckung übermittelt. Detaillierte Listen der zu pfändenden Vermögenswerte wurden diesen Verfügungen beigefügt.
Am 18. April 2016 ersuchte das kantonale Amt für Finanzstreitigkeiten das Amt, zwei weitere zusätzliche Pfändungen betreffend andere Vermögenswerte von A. vorzunehmen. Am 19. April 2016 führte das Amt diese zusätzlichen Pfändungen durch.
A. erhob daraufhin eine Anzeige und hilfsweise eine Beschwerde beim Bezirksgericht Siders mit dem Antrag, diese zusätzlichen Pfändungen für nichtig oder aufzuheben. Das Gericht wies diese Anträge ab, ebenso wie die übergeordnete Beschwerdeinstanz des Walliser Kantonsgerichts.
Erwägungen
Das Bundesgericht gab der Zivilbeschwerde von A. statt und hob die zusätzlichen Pfändungen Nr. 3 und Nr. 4 auf. Die Steuerbehörde konnte dem Amt nämlich keine neuen Anweisungen erteilen, um dieselben Vermögenswerte ohne eine neue, als Pfändungsverfügung geltende Sicherheitsleistungsaufforderung zu pfänden, wie es Art. 274 SchKG verlangt.
Die genaue Bezeichnung der zu pfändenden Vermögenswerte ist…