Sachverhalt

Der Schweizerische Bund, der Kanton Tessin und die Gemeinde Muralto haben drei Arrestbefehle gegen X., wohnhaft in Monaco, wegen Steuerforderungen in Höhe von über 33 Millionen Franken erlassen. Die Arrestbefehle zielten insbesondere auf die Guthaben, die X. oder die verstorbene Frau Y. bei der Bank Z. in St. Moritz hielten. Die Bank Z. hat diese Arrestbefehle insoweit angefochten, als sie sich auf Vermögenswerte bezogen, an denen X. und/oder Y. nur wirtschaftlich berechtigt waren, die aber formal Dritten gehörten.

Erwägungen

Das Kantonsgericht Graubünden als Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen hat die Beschwerde der Bank Z. gutgeheißen und die Vollstreckung der Arrestbefehle insoweit aufgehoben, als sie sich auf Vermögenswerte bezogen, die von Dritten bei der Bank Z. in St. Moritz gehalten wurden.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Schweizerischen Bundes, des Kantons Tessin und der Gemeinde Muralto abgewiesen. Es hat entschieden, dass die Arrestbefehle insoweit nicht vollstreckbar waren, als sie nicht die Namen der Dritten nannten, die die…