Sachverhalt
Die Eheleute [A.A.] und [B.A.] geb. [C.] (nachfolgend: die Steuerpflichtigen) haben steuerrechtlichen Wohnsitz in [U.] (GB). In der Schweiz sind sie verschiedenenorts aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt steuerpflichtig, so namentlich auch im Kanton Zürich, wo sie über Grundeigentum verfügen. Zudem wird der Ehemann seit dem Jahr 2008 vom Kanton Zürich für steuerliche Zwecke als gewerbsmässiger Grundstückhändler qualifiziert.
Am 16. April 2013 durchsuchte die Eidgenössische Zollverwaltung die Villa [X.] in [U.] /ZH, die im Eigentum der Steuerpflichtigen steht. Anlass gab der Verdacht auf Zoll- und Mehrwertsteuervergehen im Zusammenhang mit der Einfuhr von Kunstgegenständen. Die EZV befragte den Steuerpflichtigen und beschlagnahmte umfangreiche Akten.
Das Kantonale Steueramt Zürich (KStA/ZH) eröffnete am 30. Oktober 2015 gegenüber den Steuerpflichtigen Nach- und Strafsteuerverfahren zu den Steuerjahren 2005 bis 2009. In deren Verlauf ersuchte das Amt den Steuerpflichtigen um nähere Auskunft und Akteneinreichung, wozu es ihm eine 18 Positionen umfassende Liste unterbreitete.
Am 27. Januar 2016 erliess das KStA/ZH eine Nachsteuerverfügung zu den Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und der direkten Bundessteuer (Nachsteuern und Hinterziehungsbusse, Steuerjahre 2005 bis 2009). Das Amt setzte darin die Nachsteuern (inklusive Zins) für die Steuerjahre 2005 bis 2009 auf rund Fr. yy Mio. (Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich) sowie rund Fr. yy Mio. (direkte Bundessteuer) fest.
Die Steuerpflichtigen erhoben am 26. Februar/1. März 2016 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Rekurs (Staats- und Gemeindesteuer) und beim Steuerrekursgericht des Kantons Zürich Beschwerde (direkte Bundessteuer). Das Steuerrekursgericht überwies die Sache zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, wies die beiden Rechtsmittel mit den Entscheiden SR.2016.0005 und SR.2016.0009 vom 22. Juni 2016 ab.
Die Steuerpflichtigen erheben mit Eingabe vom 2. August 2016 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und damit auch der beiden Sicherstellungsverfügungen vom 27. Januar 2016.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 22. Juni 2016, zu behandeln. Die Beschwerde richtet sich gegen die Sicherstellungsverfügungen des Kantonalen Steueramts Zürich vom 27. Januar 2016.
Das Bundesgericht prüft die Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der Verletzung verfassungsmässiger Rechte, insbesondere des allgemeinen Willkürverbots (Art. 9 BV). Die Steuerpflichtigen rügen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und eine willkürliche Rechtsanwendung durch das Kantonale…