Art. 273 SchKG

Haftung für Arrestschaden

1 Der Gläubiger haftet sowohl dem Schuldner als auch Dritten für den aus einem ungerechtfertigten Arrest erwachsenden Schaden. Der Richter kann ihn zu einer Sicherheitsleistung verpflichten.
2 Die Schadenersatzklage kann auch beim Richter des Arrestortes eingereicht werden.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Sicherheitsleistung im Falle eines Arrestes. 1. Der Richter, der im Falle eines Arrestes für die Auflage einer Sicherheitsleistung angegangen wird, kann der Tatsache Rechnung tragen, dass die Forderung weniger wahrschei…
    · 19.05.1987 · 15 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Sicherheitsleistung beim Arrest (Art. 273 SchKG)
    · 20.08.1986 · 13 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Arrestkaution (Art. 273 Abs. 1 SchKG)
    · 31.05.1967 · 8 Zitierungen
  4. 4
    BGE 64_III_107
    01.01.1938 · 8 Zitierungen
  5. 5
    BGE 67_III_92
    27.03.1941 · 5 Zitierungen
  6. 6
    Rechtsmittel gegen die Verpflichtung des Arrestgläubigers zur Sicherheitsleistung
    · 15.08.2000 · 4 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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