Art. 273 SchKG
Haftung für Arrestschaden
1 Der Gläubiger haftet sowohl dem Schuldner als auch Dritten für den aus einem ungerechtfertigten Arrest erwachsenden Schaden. Der Richter kann ihn zu einer Sicherheitsleistung verpflichten.
2 Die Schadenersatzklage kann auch beim Richter des Arrestortes eingereicht werden.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Sicherheitsleistung im Falle eines Arrestes. 1. Der Richter, der im Falle eines Arrestes für die Auflage einer Sicherheitsleistung angegangen wird, kann der Tatsache Rechnung tragen, dass die Forderung weniger wahrschei…15 Zitierungen
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2Sicherheitsleistung beim Arrest (Art. 273 SchKG)13 Zitierungen
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3Arrestkaution (Art. 273 Abs. 1 SchKG)8 Zitierungen
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4BGE 64_III_1078 Zitierungen01.01.1938 · 8 Zitierungen
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5BGE 67_III_925 Zitierungen27.03.1941 · 5 Zitierungen
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6Rechtsmittel gegen die Verpflichtung des Arrestgläubigers zur Sicherheitsleistung4 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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6 Zitierungen10.09.2009 · 6 Zitierungen
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5 Zitierungen
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4 Zitierungen15.10.2018 · 4 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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