Sachverhalt
A. hat vom Friedensrichter des Bezirks Lugano die Pfändung einer Liegenschaft, die der Gesellschaft C. SA gehört, gegen B. erwirkt und erhalten. Bei der Bewilligung der Pfändung wurde gemäß Art. 273 SchKG eine Sicherheitsleistung angeordnet. A. hat gegen die Sicherheitsleistungsanordnung Beschwerde eingelegt und deren Aufhebung oder Herabsetzung beantragt. Der Schuldner B. hat Widerspruch gegen den Pfändungsentscheid erhoben und ebenfalls eine Erhöhung der Sicherheitsleistung beantragt. Der Friedensrichter hat das Widerspruchsverfahren bis zur Entscheidung über die Beschwerde ausgesetzt. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Appellationsgerichts hat die Beschwerde von A. abgewiesen und die Sicherheitsleistungsanordnung bestätigt. A. hat daraufhin staatsrechtliche Beschwerde gegen den kantonalen Entscheid erhoben.Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde für unzulässig erklärt. Obwohl der angefochtene Entscheid nicht ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid ist, hat das Bundesgericht in einem obiter dictum Folgendes ausgeführt:
Der Richter kann von Amtes wegen den betreibenden Gläubiger in der Pfändungsanordnung selbst zur Leistung einer Sicherheit verpflichten. Gegen diese Anordnung sieht das SchKG ein Widerspruchsverfahren vor (Art. 278 SchKG). Im Rahmen dieses Verfahrens können die Parteien zu allen Punkten der Pfändungsanordnung, einschließlich der Sicherheitsleistung, Stellung nehmen und Anträge stellen. Der Schuldner kann somit eine Erhöhung und der Gläubiger eine Herabsetzung oder Aufhebung der Sicherheitsleistung beantragen. Dieses Widerspruchsverfahren, einschließlich des…