Sachverhalt

Am 5. Mai 1986 ordnete der Präsident des Bezirksgerichts Genf auf Antrag von [A.] die Beschlagnahme der Vermögenswerte von [S.], wohnhaft im Ausland, in verschiedenen Genfer Banken, für eine Hauptforderung von 625'000 Franken an. Der betreibende Gläubiger wurde aufgefordert, eine Kaution von 60'000 Franken zu hinterlegen, was er auch tat. Am 23. Juni 1986 beantragte [S.], dass die am 5. Mai 1986 angeordnete Massnahme nur gegen Stellung von Sicherheiten durch den Betreibenden in Höhe von 500'000 Franken aufrechterhalten wird. Durch Verfügung vom 7. Juli 1986 gab der Richter diesem Antrag statt und setzte [A.] eine Frist von drei Wochen, um die Sicherheiten in Höhe von 500'000 Franken zu ergänzen. [A.] erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diese Verfügung.

Erwägungen

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut. Es vertrat die Auffassung, dass der Beschlagnahmerichter den Verlust der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Forderung berücksichtigen kann, dies aber die Gültigkeit der Beschlagnahmeverfügung nicht beeinträchtigt. Das Ausmass der auferlegten Sicherheiten wurde jedoch willkürlich festgesetzt, da es auf einem Gesamtvermögen beruht, das die Höhe der bewilligten…