Erwägungen
Der Arrestschuldner [X.] erhob gegen die Arrestgläubiger [A.] , [B.] , [C.] , [D.] , [E.] , [F.] , [G.] und [H.] Klage auf Schadenersatz gemäß Art. 273 Abs. 1 SchKG wegen eines ungerechtfertigten Arrests. Das Bezirksgericht Sargans schützte die Klage im beantragten Umfang. Das Kantonsgericht St. Gallen wies die Berufung der Beklagten ab und verpflichtete sie, den geschuldeten Betrag bereits ab 6. März 1997 mit 5% zu verzinsen.Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid des Kantonsgerichts. Es führte aus, dass die Beklagten den Schaden des Klägers, der daraus resultierte, dass er die verarrestierten Gelder nicht entsprechend seiner Anlagestrategie investieren konnte, ausdrücklich anerkannten. Auch die Rechtswidrigkeit des Arrests sei unbestritten, da die Prosequierungsklage abgewiesen worden sei. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem entgangenen Gewinn und der Blockierung der Vermögenswerte sei ebenfalls gegeben.
Das Verhalten des Klägers habe den Kausalzusammenhang nicht unterbrochen. Zwar hätte der Kläger zusätzlich zur Zustimmung der Beklagten auch die Zustimmung des Betreibungsamtes für seine Anlagestrategie benötigt. Da die Beklagten den konkreten Anlagevorschlag des Klägers jedoch konkludent abgelehnt hätten, wäre ein Vorgehen gegenüber dem Betreibungsamt zwecklos gewesen. Die Beklagten hätten sich durch den Beizug eines Bankfachmanns kundig machen müssen, anstatt die Verhandlungen davon abhängig zu machen. Ihr Verhalten sei…