Sachverhalt
Die Schweizerische Eidgenossenschaft (Gläubigerin) leitete gegen A. (Schuldner) am 14. November 2023 eine Betreibung auf Sicherheitsleistung ein. Als Rechtsgrundlage diente eine Sicherstellungsverfügung der Steuerbehörde vom 9. November 2023 über einen Betrag von Fr. 1'065'000.- nebst Zinsen zu 4 % seit dem 10. November 2023. Der Schuldner erhob Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl.
Am 12. Dezember 2023 beantragte die Gläubigerin beim Richteramt Solothurn-Lebern die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die Forderung, Zinsen, Kosten und eine Umtriebsentschädigung. Das Richteramt wies das Gesuch am 12. März 2024 ab und verurteilte die Gläubigerin zur Tragung der Gerichtskosten von Fr. 1'000.- sowie zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 2'021.80 zugunsten des Schuldners.
Die Gläubigerin erhob dagegen Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn, das am 18. Juni 2024 das erstinstanzliche Urteil aufhob und die definitive Rechtsöffnung erteilte. Der Schuldner wurde zur Erstattung der Arrestkosten (Fr. 476.90) und Betreibungskosten (Fr. 466.30) sowie zur Tragung der Verfahrenskosten beider Instanzen (Fr. 1'000.- bzw. Fr. 6'000.-) und einer Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'200.- verurteilt.
Der Schuldner erhob daraufhin Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils sowie die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. Die Gläubigerin und das Obergericht beantragten die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob eine Sicherstellungsverfügung als Grundlage für die definitive Rechtsöffnung in einer Betreibung auf Sicherheitsleistung dienen kann, bevor sie in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Es stellte fest, dass die Rechtsöffnung gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG einen vollstreckbaren Titel voraussetzt, der bei Steuerforderungen grundsätzlich die formelle Rechtskraft der Veranlagung erfordert (Art. 165 Abs. 3 DBG).
Die Sicherstellungsverfügung nach Art. 169 DBG dient zwar der vorläufigen Sicherung von Steuerforderungen, ist jedoch nicht mit einer rechtskräftigen Veranlagung gleichzusetzen. Die Vollstreckbarkeit der Sicherstellungsverfügung (Art. 169 Abs. 1 DBG) bezieht sich auf ihre Funktion als Arrestbefehl, nicht jedoch auf ihre Eignung als Rechtsöffnungstitel. Eine Betreibung auf Sicherheitsleistung kann erst fortgesetzt werden, wenn die Sicherstellungsverfügung in formelle Rechtskraft erwachsen ist, da andernfalls der Schuldner keine Möglichkeit hat, die materielle Berechtigung der Steuerforderung gerichtlich überprüfen zu lassen.
Die Vorinstanz hatte die Rechtsöffnung erteilt, obwohl die Sicherstellungsverfügung noch nicht rechtskräftig war. Dies widerspricht der ständigen Rechtsprechung, wonach nur rechtskräftige Sicherstellungsverfügungen als definitive…