Sachverhalt
Der Beschwerdeführer A. wurde von dem Betreibungsamt Dorneck wegen Forderungen von insgesamt ca. Fr. 450'000.- in 14 Betreibungen verfolgt. Am 26. September 2018 erstellte das Betreibungsamt die Pfändungsurkunde Nr. x und pfändete zwei Personenwagen, einen Mercedes SLS 63 AMG und einen Ferrari F430 Spider F1, die auf Fr. 180'000.- bzw. Fr. 90'000.- geschätzt wurden. Zudem wurde ein Grundstück in V. gepfändet und auf Fr. 30'000.- geschätzt.
Der Beschwerdeführer wandte sich an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn und beantragte die Aufhebung der Pfändung und die ordnungsgemäße Schätzung der eingepfändeten Vermögenswerte. Die Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab.
Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die Aufhebung der Pfändung.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und kam zu dem Schluss, dass die Schätzung der gepfändeten Vermögenswerte durch das Betreibungsamt nicht zu beanstanden ist. Die Schätzung muss alle Elemente berücksichtigen, die sich auf den Zuschlag auswirken können, und muss den mutmasslichen Verkaufswert des Gegenstandes bestimmen.
Das Bundesgericht befand, dass das Betreibungsamt sein Ermessen nicht überschritten hat, als es die Schätzung der beiden Fahrzeuge selber vornahm, statt einen Sachverständigen beizuziehen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpften sich in der Kritik an der betreibungsamtlichen Schätzung, auf die das Bundesgericht aufgrund seiner begrenzten Kognitionsbefugnis nicht eingehen kann.
Das…