Erwägungen
Die Bank X. AG, mit Sitz in Zürich, ist Drittschuldnerin im Arrest- und Pfändungsverfahren, das von der Banca A. S.p.A. bzw. der Rechtsnachfolgerin Bank Y., mit Sitz in Italien, gegen Z., mit Wohnsitz in Italien, eingeleitet wurde. Das Betreibungsamt Zürich 1 verarrestierte gestützt auf einen Arrestbefehl Guthaben auf Konten lautend auf Z. sowie auf panamaische Gesellschaften bei der Bank X. AG am Hauptsitz und/oder bei ihrer Zweigniederlassung in Singapur. Am 22. Dezember 2011 vollzog das Betreibungsamt die Pfändung dieser Forderungen.
Die Bank X. AG erhob betreibungsrechtliche Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde. Das Bezirksgericht Zürich trat auf die Beschwerde nicht ein, da es die Beschwerdelegitimation der Bank verneinte. Die Bank gelangte daraufhin an das Obergericht des Kantons Zürich, welches die Beschwerde abwies. Schliesslich erhob die Bank X. AG Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte, dass die Forderung des im Ausland wohnhaften Betreibungsschuldners gegenüber der schweizerischen Bank, die aus Geschäftsbeziehungen mit deren ausländischer Zweigniederlassung herrührt, als am Wohnsitz des Drittschuldners in der Schweiz belegen gilt und dort zu pfänden ist. Dies dient der Vermeidung von negativen Zuständigkeitskonflikten, die sich aus der Mehrfachbelegenheit von Forderungen ergeben können.
Die Kritik in der Lehre an dieser Rechtsprechung, wonach die Forderung…