Art. 54 SchKG
Konkursort bei flüchtigem Schuldner
Gegen einen flüchtigen Schuldner wird der Konkurs an dessen letztem Wohnsitze eröffnet.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1BGE 65_III_1012 Zitierungen14.10.1939 · 2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Fortsetzung einer Betreibung; örtliche Zuständigkeit3 Zitierungen
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Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung2 Zitierungen
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Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung; Ausstand1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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