Erwägungen

Diese Entscheidung betrifft eine Beschwerde gegen einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs. Der Schuldner, französischer Staatsangehörigkeit, bestritt den Betreibungsort, da er sich seiner Aussage nach seit dem 15. April 1993 endgültig in Frankreich niedergelassen habe.

Die untere kantonale Behörde und das kantonale Gericht waren der Ansicht, dass der Schuldner den Mittelpunkt seiner Interessen in Vevey, Schweiz, beibehalten habe, wo er einen Postkasten unterhielt und regelmäßig gesehen wurde, obwohl er sich aus gesundheitlichen Gründen zeitweise in Lyon aufgehalten habe, ohne sich dort niederzulassen.

Erwägungen

Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird der Wohnsitz einer natürlichen Person durch den Ort bestimmt, an dem sie sich mit der Absicht, sich dort niederzulassen, aufhält, wobei diese Absicht objektiv erkennbar und für Dritte ersichtlich sein muss. Der innere Wille der Person ist an sich nicht entscheidend, er wirkt sich auf den Wohnsitz nur aus, wenn er durch äußere Tatsachen bestätigt wird.

Im vorliegenden Fall haben die kantonalen Instanzen festgestellt, dass der Schuldner den…