Art. 932 OR

Institute des öffentlichen Rechts

1 Institute des öffentlichen Rechts müssen sich ins Handelsregister eintragen lassen, wenn sie überwiegend eine privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit ausüben oder wenn das Recht des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde eine Eintragung vorsieht. Sie lassen sich am Ort eintragen, an dem sie ihren Sitz haben.
2 Institute des öffentlichen Rechts, die nicht zur Eintragung verpflichtet sind, haben das Recht, sich eintragen zu lassen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Betreibungsort bei Verlegung des Sitzes einer Aktiengesellschaft
    · 19.01.1990 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Betreibungsort bei Verlegung des Sitzes einer Aktiengesellschaft
    · 11.03.1997 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Perpetuatio fori bei der Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung; massgeblicher Zeitpunkt
    · 08.04.2008 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Firmenrecht (Art. 944 ff
    · 06.11.1996 · 4 Zitierungen
  5. 5
    1. Art. 40 OG, Art. 3 BZP, Prüfung der Prozessvoraussetzungen
    · 14.01.1958 · 3 Zitierungen
  6. 6
    Betreibungsort bei Sitzverlegung
    · 18.06.2013 · 2 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 04.05.2012 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  • VB.2007.00111
    11.07.2007 · 2 Zitierungen
  • Konkursandrohung
    · 18.06.2013 · 1 Zitierungen

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