Art. 932 OR
Institute des öffentlichen Rechts
1 Institute des öffentlichen Rechts müssen sich ins Handelsregister eintragen lassen, wenn sie überwiegend eine privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit ausüben oder wenn das Recht des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde eine Eintragung vorsieht. Sie lassen sich am Ort eintragen, an dem sie ihren Sitz haben.
2 Institute des öffentlichen Rechts, die nicht zur Eintragung verpflichtet sind, haben das Recht, sich eintragen zu lassen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Betreibungsort bei Verlegung des Sitzes einer Aktiengesellschaft7 Zitierungen
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2Betreibungsort bei Verlegung des Sitzes einer Aktiengesellschaft5 Zitierungen
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3Perpetuatio fori bei der Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung; massgeblicher Zeitpunkt4 Zitierungen
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4Firmenrecht (Art. 944 ff4 Zitierungen
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51. Art. 40 OG, Art. 3 BZP, Prüfung der Prozessvoraussetzungen3 Zitierungen
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6Betreibungsort bei Sitzverlegung2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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2 Zitierungen
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VB.2007.001112 Zitierungen11.07.2007 · 2 Zitierungen
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Konkursandrohung1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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