Erwägungen
Die [X. AG] ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in [Y.] . Sie bezweckt die Entsorgung von Schrott, Metallen, Papier, Kunststoffen, Sonderabfällen und anderen Materialien sowie die Erbringung von Transportdienstleistungen. Das Aktienkapital beträgt CHF 150'000 und ist in 150 Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 1'000 unterteilt. Die beiden Aktionäre [AX.] und [B.] halten je 50% der Aktien.
Das Handelsregisteramt des Kantons St. Gallen teilte dem Handelsgerichtspräsidenten mit, dass die [X. AG] keine Revisionsstelle mehr habe und auch kein Opting-Out gemäss Art. 727a Abs. 2 OR vorliege. Der Handelsgerichtspräsident setzte der Gesellschaft eine Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, die ungenutzt verstrichen ist. Daraufhin beantragte das Handelsregisteramt die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft.
Die [X. AG] beantragte, es sei für sie gemäss Art. 731b Abs. 1 Ziff. 2 OR eine Revisionsstelle einzusetzen. [AX.] beantragte hingegen die Auflösung der Gesellschaft gemäss Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR.
Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass bei einem Fehlen der Revisionsstelle, das auf eine Pattsituation im Aktionariat zurückzuführen ist, grundsätzlich die richterliche Ernennung der fehlenden Revisionsstelle gemäss Art. 731b Abs. 1 Ziff. 2 OR die angemessene Massnahme darstellt. Die Auflösung der Gesellschaft nach Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR ist nur als ultima ratio zulässig, wenn mildere Massnahmen nicht zum Ziel führen.
Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz zu Unrecht die Auflösung der [X. AG] angeordnet, ohne zuvor die Ernennung einer Revisionsstelle gemäss Art. 731b Abs. 1 Ziff. 2 OR zu prüfen. Die Vorinstanz ging fälschlicherweise davon aus, dass die…