Erwägungen

In dieser Angelegenheit hat T. Beschwerde gegen die Pfändungsanzeigen erhoben, die vom Betreibungsamt Montreux im Rahmen der Betreibungen Nr. 43'208 und Nr. 43'209 eingeleitet wurden, die jeweils von X. und Y. betrieben wurden. [T.] bestritt die Gültigkeit der Zustellung der Zahlungsbefehle an ihn, da er diese angeblich nicht erhalten habe.

Es ist erwiesen, dass [T.] ab dem 1. Januar 1983 in Blonay wohnhaft war, aber es ist nicht bewiesen, dass er bereits am 1. Dezember 1982, dem Datum, an dem die Zahlungsbefehle seiner Ehefrau durch die Gemeindepolizei von Blonay zugestellt worden sein sollen, dort wohnhaft war. Die kantonale Behörde hat diesen Punkt nicht geprüft, da sie ihn für unerheblich hielt, da [T.] keine Beschwerde innerhalb von 10 Tagen nach der Zustellung eingereicht hatte.

Das Bundesgericht ist jedoch der Ansicht, dass, wenn der Zahlungsbefehl dem Betriebenen aufgrund eines Mangels bei der Zustellung nicht zugegangen ist, das Betreibungsverfahren absolut nichtig ist und diese Nichtigkeit jederzeit, unabhängig von der 10-Tages-Frist für die Erhebung eines Rechtsvorschlags, festgestellt werden kann.

Erwägungen

Im vorliegenden Fall hat die kantonale Behörde nicht festgestellt, dass die Zahlungsbefehle [T.] mehr als 10 Tage vor seiner Beschwerde vom 3. November 1983 tatsächlich zugegangen sind. Die bloße Tatsache, dass [T.] von der Betreibung Nr. 43'208 durch ein Schreiben der Treuhandgesellschaft Fiduper vom 2. September 1983 Kenntnis erlangt hat, reicht nicht aus, um die Fristen in Gang zu setzen, da der Betriebene Kenntnis vom genauen Inhalt des Zahlungsbefehls haben muss.

Daher müssen,…