Erwägungen
In diesem Fall ging es um die Kostenrechnung des Betreibungsamts Horgen für die Zustellung eines Zahlungsbefehls an die Schuldnerin. Das Betreibungsamt hatte die Schuldnerin eingeladen, den Zahlungsbefehl auf dem Amt abzuholen, was sie auch tat. Daraufhin verlangte das Betreibungsamt von der Gläubigerin, der X. AG, Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt Fr. 30.-, wovon Fr. 10.- nachzuzahlen waren.
Die X. AG erhob Beschwerde gegen diese Kostenrechnung. Das Bezirksgericht Horgen als untere kantonale Aufsichtsbehörde reduzierte die Kosten auf Fr. 26.- (bzw. den nachzuzahlenden Betrag auf Fr. 6.-). Die X. AG gelangte daraufhin an das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde, welche die Beschwerde abwies.
Schliesslich führte die X. AG Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt. Es führte aus, dass für die Zustellung des Zahlungsbefehls auf dem Betreibungsamt gemäss Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG lediglich die Gebühr von Fr. 20.- zu erheben ist. Weitere Auslagen für die Zustellung sind nicht geschuldet, da die offene Übergabe des Zahlungsbefehls an den Schuldner auf dem Amt in der Gebühr enthalten ist und keine zusätzlichen Auslagen wie…