Erwägungen

Der Beschwerdeführer X. beschwerte sich beim Bezirksgericht Winterthur als untere Aufsichtsbehörde, dass ihm das Betreibungsamt Winterthur-Stadt am 3. November 2006 ein Schreiben mit der Aufforderung zugesandt habe, sich während der Öffnungszeiten auf die Amtsstelle zu begeben und spätestens innerhalb von drei Tagen einen Zahlungsbefehl abzuholen. Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab, woraufhin X. Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen erhob. Das Obergericht hob die Kostenauflage auf und wies die Beschwerde im Übrigen ab.

Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragte X. dem Bundesgericht, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, die Zustellung von Betreibungsdokumenten in der bundesgesetzlich vorgesehenen Form durchzuführen.

Erwägungen

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde gegen die Aufforderung zur Abholung des Zahlungsbefehls nicht ein, da diese keine Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG darstellt. Die Aufforderung zur Abholung bedeutet noch keine Zustellung, sondern lediglich die Mitteilung, dass ein ausgefertigter, zustellbereiter Zahlungsbefehl vorliegt. Da die Aufforderung keine Auswirkungen auf das Betreibungsverfahren hat und die Rechtsstellung des Schuldners nicht beeinträchtigt, kann sie nicht mit Beschwerde angefochten werden.

Soweit die Beschwerde die Fristansetzung von drei Tagen zur Abholung des Zahlungsbefehls…