Art. 71 SchKG

Zeitpunkt der Zustellung

1 Der Zahlungsbefehl wird dem Schuldner nach Eingang des Betreibungsbegehrens zugestellt.
2 Wenn gegen den nämlichen Schuldner mehrere Betreibungsbegehren vorliegen, so sind die sämtlichen Zahlungsbefehle gleichzeitig zuzustellen.
3 In keinem Falle darf einem später eingegangenen Begehren vor einem frühern Folge gegeben werden.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Zustellung von Zahlungsbefehlen durch einen Gemeinde- oder Polizeibeamten (Art. 64 Abs. 2 SchKG)
    · 20.10.1971 · 1 Zitierungen
  2. 2
    Auslegung einer kantonalen Bestimmung über den Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste der säumigen Versicherten
    · 06.04.2023 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Art. 65 und 67 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG: Mangelnde Angabe des Vertreters der zu betreibenden juristischen Person im Betreibungsbegehren
    · 25.02.1983 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    BGE 38_I_261
    27.03.1912 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Nichtigkeit einer Betreibung
    · 12.08.2019 · 2 Zitierungen
  • Zustellung des Zahlungsbefehls; Gebühren
    · 20.03.2013 · 2 Zitierungen
  • Konkurseröffnung
    SBK 2026 90
    · 19.08.2026 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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