Art. 71 SchKG
Zeitpunkt der Zustellung
1 Der Zahlungsbefehl wird dem Schuldner nach Eingang des Betreibungsbegehrens zugestellt.
2 Wenn gegen den nämlichen Schuldner mehrere Betreibungsbegehren vorliegen, so sind die sämtlichen Zahlungsbefehle gleichzeitig zuzustellen.
3 In keinem Falle darf einem später eingegangenen Begehren vor einem frühern Folge gegeben werden.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Zustellung von Zahlungsbefehlen durch einen Gemeinde- oder Polizeibeamten (Art. 64 Abs. 2 SchKG)1 Zitierungen
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2Auslegung einer kantonalen Bestimmung über den Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste der säumigen Versicherten0 Zitierungen
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3Art. 65 und 67 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG: Mangelnde Angabe des Vertreters der zu betreibenden juristischen Person im Betreibungsbegehren0 Zitierungen
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4BGE 38_I_2610 Zitierungen27.03.1912 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Nichtigkeit einer Betreibung2 Zitierungen
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Zustellung des Zahlungsbefehls; Gebühren2 Zitierungen
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Konkurseröffnung0 ZitierungenSBK 2026 90· 19.08.2026 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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