Sachverhalt
A. ist bei der Atupri Gesundheitsversicherung obligatorisch krankenpflegeversichert. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau (SVA) nahm ihn am 10. Januar 2022 in die Liste der säumigen Versicherten auf, was sie mit Einspracheentscheid vom 25. Januar 2022 bestätigte. A. erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid, die das Versicherungsgericht des Kantons Aargau gutgeheissen und die SVA angewiesen hatte, A. per 10. Januar 2022 von der Liste zu löschen. Die SVA führt nun Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Ziel, den Einspracheentscheid vom 25. Januar 2022 zu bestätigen.Erwägungen
Das Bundesgericht hebt das kantonale Urteil auf und bestätigt den Einspracheentscheid der SVA. Es erachtet die Auslegung des kantonalen Gerichts, wonach der Listeneintrag erst nach Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgen dürfe, als willkürlich. Nach dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der massgeblichen Bestimmung des § 22 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVGG) ist der…