Erwägungen

Am 1. September 1982 ging beim Betreibungsamt Wädenswil ein Begehren der K. AG auf Betreibung der L. AG in Liquidation ein. Das Betreibungsamt verlangte gleichentags bei der Gläubigerin einen Kostenvorschuss. Mit Schreiben vom 20. September 1982 teilte es der Gläubigerin mit, ihrem Betreibungsbegehren könne keine Folge gegeben werden, da der Liquidator und damit der Vertreter der zu betreibenden Gesellschaft nicht genannt werde und demzufolge die in Art. 67 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG geforderte Bezeichnung des Schuldners mangelhaft sei. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde der K. AG wurde vom Bezirksgericht Horgen und vom Obergericht des Kantons Zürich abgewiesen. Mit Rekurs vom 27. Januar 1983 beantragte die K. AG dem Bundesgericht, das Betreibungsamt Wädenswil anzuweisen, der Schuldnerin umgehend den Zahlungsbefehl zuzustellen.

Erwägungen

Gemäss Art. 67 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG sind Name und Wohnort des Schuldners und gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters im Betreibungsbegehren anzugeben. Bei einer juristischen Person muss der Gläubiger den Namen eines berechtigten Vertreters angeben, an den der Zahlungsbefehl zugestellt werden kann. Fehlen diese Angaben, hat das Betreibungsamt den Gläubiger unverzüglich darüber zu informieren und ihm Gelegenheit zur Ergänzung zu geben.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass das Betreibungsamt Bundesrecht verletzt hat, indem es dem Betreibungsbegehren in falscher Anwendung von Art. 67 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG keine Folge gab, statt sich beim Betreibenden nach dem Namen des Liquidators zu erkundigen und diesem den Zahlungsbefehl zuzustellen. Die Bezeichnung des Schuldners war nämlich richtig und vollständig, und es bestanden keine Zweifel über die Identität der Parteien. Das…