Erwägungen
Der Fall betrifft den Konkurs der Aktiengesellschaft X, bei dem die Sonderadministration und die Gläubigerkommission die Verwalter A und B mit dem Verkauf oder der Vermietung der Konkursmasse beauftragt haben. Da ein Blockverkauf bevorzugt wurde, haben zwei Gesellschaften (Y AG und Z AG) Interesse am Erwerb bekundet. Die Z AG hat das "technologische Vermögen" des Konkurses beansprucht und anschließend Fr. 4'620'500.-- für den Erwerb der Konkursmasse geboten.
Die Gläubigerkommission hat dem nachrangigen Antrag der Z AG stattgegeben, eine schriftliche Versteigerung zum Höchstbieter mit der Y AG durchzuführen. Am 31. Oktober 1985 hat die Z AG Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde eingelegt und die Zuteilung der Konkursmasse gemäß ihrem Angebot vom 27. September sowie die Aufhebung der Versteigerung mit der Y AG beantragt.
Mit Verfügung vom 6. Dezember 1985 hat die Aufsichtsbehörde den Antrag der Z AG auf Zuschlag abgelehnt, da sie den Ausschluss des beanspruchten Gegenstands aus dem Versteigerungsverzeichnis für ausreichend hielt, aber die Verwalter A und B von Amts wegen ihres Amtes enthoben, da sie "in einer beunruhigenden, leichtfertigen und parteiischen Weise" gehandelt hätten.
Erwägungen
Das Bundesgericht erachtet die öffentlich-rechtliche Beschwerde der Verwalter A und B für zulässig, da ihre Amtsenthebung als besondere Konkursverwalter nicht nur ihre öffentliche Funktion, sondern auch ihre Privatsphäre beeinträchtigt hat.
In der Sache ist das Bundesgericht der Ansicht, dass die von der Aufsichtsbehörde festgestellten Tatsachen die Sanktion…