Art. 2 SchKG
1 In jedem Betreibungskreis besteht ein Betreibungsamt, das vom Betreibungsbeamten geleitet wird.
2 In jedem Konkurskreis besteht ein Konkursamt, das vom Konkursbeamten geleitet wird.
3 Jeder Betreibungs- und Konkursbeamte hat einen Stellvertreter, der ihn ersetzt, wenn er in Ausstand tritt oder an der Leitung des Amtes verhindert ist.
4 Das Betreibungs- und das Konkursamt können zusammengelegt und vom gleichen Beamten geleitet werden.
5 Die Kantone bestimmen im Übrigen die Organisation der Betreibungs- und der Konkursämter.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Denn es liegt in der alleinigen Kompetenz der Kantone, ob sie einem Betreibungsamt die Zusammenarbeit mit einem ausserkantonalen EDV-Anbieter erlauben wollen oder nicht (E. 2).0 Zitierungen
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2BGE 37_I_6000 Zitierungen05.12.1911 · 0 Zitierungen
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3BGE 35_I_4770 Zitierungen04.05.1909 · 0 Zitierungen
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4BGE 35_I_4670 Zitierungen01.01.1909 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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7 Zitierungen
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Zahlungsbefehle1 Zitierungen
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Pfändungsankündigung1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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