Erwägungen
[A.] erhob Beschwerde gegen Zahlungsbefehle, die vom Betreibungsamt Basel-Stadt gegen ihn erlassen wurden. Die untere und obere Aufsichtsbehörde wiesen die Beschwerde ab. Dagegen erhob [A.] Beschwerde beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Es führte aus, dass das Feststellungsbegehren betreffend angebliche Organisationsmängel des Betreibungsamts unzulässig sei, da die allgemeine Amtstätigkeit nicht Gegenstand einer Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG sei. Zur Rüge der Verletzung des Gewaltenteilungsprinzips durch die organisatorische Eingliederung des Betreibungsamts in die Justiz erwog das Bundesgericht, dass das SchKG eine solche Organisationsform nicht ausschließe und der Beschwerdeführer keine konkreten Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Unabhängigkeit…