Erwägungen

Der Fall betrifft ein Gesuch des Betreibungsamts Schlieren, die Einführung einer EDV-Lösung mit einem externen Softwareanbieter (Verwaltungsrechenzentrum AG St. Gallen) zu bewilligen. Dieses Gesuch wurde von der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zunächst am 18. März 1994 abgelehnt. Ein Wiedererwägungsgesuch der Stadt Schlieren vom 4. Dezember 1995 wurde ebenfalls am 16. Januar 1996 abgewiesen.

Die Stadt Schlieren erhob daraufhin eine "Rekurs/Aufsichtsbeschwerde" an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts.

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts trat weder auf den Rekurs noch auf das Gesuch um Stellungnahme aufgrund von Art. 15 SchKG ein.

In ihren Erwägungen stellte das Bundesgericht klar, dass der Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich nicht mit einem Rekurs gemäß Art. 19 Abs. 1 SchKG an das Bundesgericht weitergezogen werden kann, da Anfechtungsgegenstand im Rekursverfahren immer ein gesetzwidriger Entscheid einer kantonalen Aufsichtsbehörde ist.

Zudem…