Sachverhalt
Parteien:
Beschwerdeführer: [A.]
Beschwerdegegner: Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental
Sachverhalt:
Am 13. Oktober 2022 kündigte das Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental, [A.] in der Betreibung Nr. xxx für den 28. Oktober 2022 die Pfändung an. [A.] erhob am 20. Oktober 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen und beantragte, der "Zahlungsbefehl" vom 13. Oktober 2022 sei für nichtig bzw. ungültig zu erklären und die Betreibung sei aufzuheben. Weiter sei festzustellen, dass das Betreibungsamt aufgrund von Organisationsmängeln keine rechtswirksamen Handlungen mehr vornehmen dürfe. Die Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde mit Entscheid vom 27. Oktober 2022 ab. [A.] gelangte mit Eingabe vom 12. November 2022 an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids und erneuerte seine im kantonalen Verfahren gestellten Begehren.
Erwägungen
Die Vorinstanz hat zur vom Beschwerdeführer monierten fehlenden Originalunterschrift auf der Pfändungsankündigung erwogen, es gehe aus der eingereichten Kopie nicht hervor, ob die Pfändungsankündigung eine eigenhändige Unterschrift trage oder nicht. Die fehlende eigenhändige Unterschrift führe indes nicht zur Unwirksamkeit der Pfändungsankündigung. Die qualifizierte elektronische Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur (ZertES; SR 943.03) sei der eigenhändigen Signatur gleichgestellt.
Der Beschwerdeführer erachtet diese Erwägungen der Vorinstanz als "sinnfrei". Eine qualifizierte elektronische Unterschrift sei etwas völlig anderes als die Nachbildung einer Unterschrift. Die beanstandete Pfändungsankündigung enthalte in Abweichung von Art. 6 der Verordnung des Bundesgerichts über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung vom 5. Juni 1996 (VFRR; SR 281.31) lediglich eine mitgedruckte Faksimileunterschrift und sei somit als unverbindliches Dokument zu betrachten. Der Verordnungsartikel akzeptiere ausschliesslich eigenhändige oder gestempelte Unterschriften, jedoch keine mitgedruckten Versionen. Im Übrigen habe sich die Vorinstanz die Unsicherheit über die tatsächliche Qualität des Schriftzugs selbst zuzuschreiben, weil sie auf die Einholung einer Vernehmlassung verzichtet habe.
Die Vorinstanz hat bezüglich der Art und Weise, wie die Unterschrift auf der Pfändungsankündigung angebracht wurde, keine konkreten Feststellungen getroffen. Selbst wenn man mit dem Beschwerdeführer davon ausginge, dass die Unterschrift auf der Pfändungsankündigung durch Aufdruck der eingescannten Unterschrift reproduziert wurde, müsste die Pfändungsankündigung indes als gültig erachtet werden. Gemäss Art. 6 VFRR sind die Formulare von den nach den kantonalen Vorschriften hiezu befugten Beamten oder Angestellten des Betreibungs- bzw. Konkursamtes zu unterzeichnen; es dürfen Faksimilestempel verwendet werden. Soweit der Beschwerdeführer darunter nur einen physischen Stempel verstehen möchte, der auf ausgedruckte Dokumente gestempelt wird, ist ihm nicht zu folgen. Bereits vor Inkrafttreten der genannten Verordnung hat es das Bundesgericht abgelehnt, eine seit mehreren Jahrzehnten bestehende Praxis betreffend die Verwendung von Faksimileunterschriften auf Betreibungsformularen zu ändern. Gehe es um offizielle Formulare, die vom Betreibungsamt verwendet werden müssen, spiele es keine wesentliche Rolle, von wem und wie sie unterzeichnet werden. Die Vornahme einer Praxisänderung wegen einer bloss virtuellen Missbrauchsgefahr, nachdem tatsächlich keine solche nachgewiesen sei, dränge sich keineswegs auf (Urteil B.101/1991 vom 2. Juli 1991 E. 3). Diese Erwägungen haben nach wie vor Gültigkeit. Es ist deshalb festzuhalten, dass sich die Zulassung von Faksimilestempeln in Art. 6 VFRR auch auf digitalisierte Unterschriften bezieht, was überdies dem Willen der ehemaligen Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts entspricht (WEYERMANN, Die Verordnungen des Bundesgerichts zum SchKG in ihrer geänderten Fassung, in: AJP 1996 S. 1371).
Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers gehen an der Sache vorbei. Seine Sichtweise, dass es sich beim Amtsvorsteher gemäss Art. 2 Abs. 1 SchKG um einen eigentlichen Beamten handeln müsse, hat die Vorinstanz zu Recht…