Erwägungen
Der Beschwerdeführer [A.] erhob Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 9. November 2023, mit dem dessen Beschwerde gegen eine Pfändungsankündigung des Betreibungsamts Basel-Stadt abgewiesen wurde.
Der Beschwerdeführer machte geltend, das Betreibungswesen im Kanton Basel-Stadt sei im Widerspruch zu Art. 2 SchKG organisiert, da es der Justiz unterstellt sei. Dies verletze den Grundsatz der Gewaltentrennung. Zudem sei die Unterschrift auf der Pfändungsankündigung nur aufgedruckt und damit ungültig.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es befand, die Organisation des Betreibungswesens im Kanton Basel-Stadt verstoße nicht gegen Art. 2 SchKG oder den Grundsatz der Gewaltentrennung. Auch die Verwendung einer digitalisierten Unterschrift auf der Pfändungsankündigung sei zulässig.
Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass gemäß Art. 2 Abs. 5 SchKG die Kantone die Organisation der Betreibungs- und Konkursämter bestimmen. Das SchKG schließe nicht aus, dass die Betreibungsämter organisatorisch einem Gericht angehängt werden können. Der Beschwerdeführer habe nicht dargetan, inwiefern die Organisation im Kanton Basel-Stadt gegen kantonales Recht verstoße.
Zur Verwendung digitalisierter Unterschriften auf Betreibungsurkunden…