Sachverhalt
Beteiligte Parteien: Die Eheleute A. und B. sowie C. und D. (nachfolgend die Beschwerdeführer) sind Miteigentümer mit Sonderrecht an einer Wohnung mit 4½ und 3½ Zimmern. Sie sind Mitglieder der Stockwerkeigentümergemeinschaft E. (nachfolgend die Beschwerdegegnerin).
Unterinstanz: Das Bezirksgericht Dielsdorf.
Oberinstanz: Das Obergericht des Kantons Zürich.
Datum des Entscheids: 23. März 2011.
Hauptproblem: Die Beschwerdeführer bestritten einen Entscheid des Bezirksgerichts betreffend die Kommunikation der Antworten auf ihre Beschwerde und der Beobachtungen des Betreibungsamts, wobei sie eine Verletzung ihres Anhörungsrechts und ihres Rechts auf Replik geltend machten.
Erwägungen
Das Anhörungsrecht, garantiert durch Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK, umfasst das Recht auf Replik, das erfordert, dass die von anderen Verfahrensbeteiligten eingereichten Akten kommuniziert werden. Das Bezirksgericht kommunizierte die Antworten der Verteidigung und die Beobachtungen des Betreibungsamts nicht an die Beschwerdeführer, obwohl diese Dokumente im Gerichtsakt waren.
Das Obergericht entschied, dass die Verletzung des Anhörungsrechts nicht besonders schwerwiegend war und durch die Möglichkeit für die Beschwerdeführer, die Akten einzusehen, geheilt werden konnte. Das Bundesgericht urteilte jedoch, dass die bloße Möglichkeit, die Akten einzusehen, nicht ausreicht, um die Verletzung des Anhörungsrechts zu heilen, da die Beschwerdeführer keine Möglichkeit hatten, spezifisch auf die eingereichten Beobachtungen und Antworten zu reagieren.
Das…