Sachverhalt
Im Konkurs der Y. AG in Liquidation hat das Konkursamt X. als Drittklassengläubiger für eine Forderung von 11'098 Franken und Z. Limited als Gläubiger für eine Darlehensforderung von 9'682'357,81 Franken (vom Konkursamt reduziert) zugelassen. X. hat gegen Z. Limited eine Kollokationsanfechtungsklage eingereicht und beantragt, die Forderung von Z. Limited auf 8'031'060 Franken zu reduzieren. Das Bezirksgericht hat eine Kostenvorschuss von 34'075 Franken für diese Klage festgelegt. X. hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt und beantragt, den Kostenvorschuss auf maximal 1'903,85 Franken zu beschränken. Das Kantonsgericht hat die Beschwerde teilweise gutgeheissen und den Kostenvorschuss auf 25'000 Franken reduziert.Erwägungen
Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass der Streitwert in einer Kollokationsanfechtungsklage aufgrund des zu erwartenden Dividendenanspruchs auf die angefochtene Forderung und nicht aufgrund des Nominalwerts der Forderung zu berechnen ist. Wenn die zu erwartende Dividende 0% beträgt, kann der Streitwert nur symbolisch sein, da aus dem Prozess kein unmittelbarer Vermögensvorteil zu erwarten ist.
Im vorliegenden Fall hat das Kantonsgericht angenommen, dass X. ein Rechtsschutzinteresse hat, da er verhindern will, dass Z. Limited im Konkursverteilungsverfahren zu viel erhält…