Erwägungen
In einem Betreibungsverfahren auf Grundpfandverwertung ordnete das Bezirksgericht Bülach eine Neuschätzung der betroffenen Liegenschaft an. Nach Feststellung eines neuen Schätzwerts zog der Grundpfandschuldner die Sache an das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs weiter. Das Obergericht lehnte den Antrag des Rekurrenten auf eine weitere (dritte) Schätzung ab.
Gegen diesen Entscheid des Obergerichts erhob der Grundpfandschuldner Rekurs bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies den Rekurs ab. Es führte aus, dass nach Wortlaut und Sinn von Art. 9 Abs. 2 und Art. 99 Abs. 2 der Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG) die Beteiligten nur Anspruch auf eine neue Schätzung durch Sachverständige haben, nicht aber auf eine Oberexpertise durch die obere kantonale Aufsichtsbehörde.
Zwar können die Kantone selbst entscheiden, ob sie eine…