Art. 268 SchKG

1 Nach der Verteilung legt die Konkursverwaltung dem Konkursgerichte einen Schlussbericht vor.
2 Findet das Gericht, dass das Konkursverfahren vollständig durchgeführt sei, so erklärt es dasselbe für geschlossen.
3 Gibt die Geschäftsführung der Verwaltung dem Gerichte zu Bemerkungen Anlass, so bringt es dieselben der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis.
4 Das Konkursamt macht den Schluss des Konkursverfahrens öffentlich bekannt.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven; Konkurrenz zwischen einem auf Art. 230 Abs. 4 SchKG gestützten Begehren um Wiederaufnahme einer wegen der Konkurseröffnung aufgehobenen Betreibung auf Pfandverwertung u…
    · 25.05.2004 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Verspätete Konkurseingaben
    · 30.05.2012 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Löschung der konkursiten Gesellschaft im Handelsregister/Abtretung von Ansprüchen nach Art. 260 SchKG
    · 19.08.2020 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Mitteilungen an den Handelsregisterführer im Konkursverfahren.
    · 01.01.1955 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Übereinkunft vom 11
    · 29.04.2024 · 0 Zitierungen
  6. 6
    Kollokationsklage und einseitige Abänderung des Kollokationsplanes (Art. 65 KOV)
    · 05.02.2004 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Konkursschluss
    · 28.09.2015 · 14 Zitierungen Zusammenfassung
  • Schluss des Konkursverfahrens
    · 24.10.2018 · 7 Zitierungen
  • Anordnung des summarischen Konkursverfahrens
    · 30.10.2017 · 5 Zitierungen

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