Art. 268 SchKG
1 Nach der Verteilung legt die Konkursverwaltung dem Konkursgerichte einen Schlussbericht vor.
2 Findet das Gericht, dass das Konkursverfahren vollständig durchgeführt sei, so erklärt es dasselbe für geschlossen.
3 Gibt die Geschäftsführung der Verwaltung dem Gerichte zu Bemerkungen Anlass, so bringt es dieselben der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis.
4 Das Konkursamt macht den Schluss des Konkursverfahrens öffentlich bekannt.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven; Konkurrenz zwischen einem auf Art. 230 Abs. 4 SchKG gestützten Begehren um Wiederaufnahme einer wegen der Konkurseröffnung aufgehobenen Betreibung auf Pfandverwertung u…6 Zitierungen
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2Verspätete Konkurseingaben5 Zitierungen
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3Löschung der konkursiten Gesellschaft im Handelsregister/Abtretung von Ansprüchen nach Art. 260 SchKG3 Zitierungen
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4Mitteilungen an den Handelsregisterführer im Konkursverfahren.1 Zitierungen
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5Übereinkunft vom 110 Zitierungen
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6Kollokationsklage und einseitige Abänderung des Kollokationsplanes (Art. 65 KOV)0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Konkursschluss14 Zitierungen
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Schluss des Konkursverfahrens7 Zitierungen
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Anordnung des summarischen Konkursverfahrens5 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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