Sachverhalt
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts wurde mit einer Beschwerde gegen einen Entscheid der kantonalen Aufsichtskommission in Bezug auf einen Konflikt zwischen zwei Anträgen auf Verwertung eines Grundpfandrechts nach Einstellung des Konkurses einer Gesellschaft mangels Aktiven befasst. Die Gesellschaft X. war Gegenstand eines von der Gläubigerin [Y. AG] vor Eröffnung des Konkurses von X. im Jahr 2001 eingeleiteten Verfahrens zur Verwertung eines Grundpfandrechts. Nach Einstellung des Konkurses von X. mangels Aktiven im Jahr 2003 beantragte die Gläubigerin [Y. AG] die Wiederaufnahme ihres Verfahrens zur Verwertung des Pfandrechts gestützt auf Art. 230 Abs. 4 SchKG. Parallel dazu beantragte die kantonale Steuerverwaltung als Inhaberin eines gesetzlichen Pfandrechts die Anwendung des Verfahrens nach Art. 230a Abs. 2 SchKG für die Verwertung des Pfandrechts.Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass, wenn die Konkursmasse mit Pfandrechten belastete Vermögenswerte umfasst, die Einstellung des Konkurses mangels Aktiven nicht zwangsläufig das Ende des Verfahrens bedeutet. Das Konkursamt bleibt zuständig, das in Art. 230a Abs. 2-4 SchKG vorgesehene spezielle Liquidationsverfahren von Amts wegen einzuleiten und durchzuführen. Wenn ein Pfandgläubiger die Verwertung seines Pfandrechts gemäss Art. 230a Abs. 2 SchKG beantragt, darf…