Erwägungen

Die [A. AG] in Liquidation und die [B. AG] haben Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen erhoben, der ihre Beschwerde gegen den Konkursschluss der [A. AG] nicht berücksichtigte. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen.

Die [A. AG] wurde am 16. Dezember 2008 in Konkurs versetzt. Am 11. September 2013 wurde der Konkurs durch das Kantonsgericht Schaffhausen geschlossen. Gegen diese Verfügung erhoben die [A. AG] und die [B. AG] Beschwerde beim Obergericht, welches jedoch nicht darauf eintrat.

Das Bundesgericht hat entschieden, dass die [A. AG] als Schuldnerin sehr wohl ein schutzwürdiges Interesse daran haben kann, den Konkursschluss anzufechten. Der Schuldner kann sich gegen Verfügungen wehren, die in seine Interessensphäre eingreifen, wie etwa den Konkursschluss. Hingegen wurde die Beschwerdebefugnis der [B. AG] als bloße Aktionärin zu Recht verneint.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass der Schuldner ein Interesse daran haben kann, dass der Konkurs nicht zu früh geschlossen wird, etwa um einen möglichen Überschuss aus der Verwertung von Aktiven zu erhalten. Auch kann der Schuldner ein Interesse daran haben, dass der Konkurs im summarischen Verfahren durchgeführt wird, um von der damit…