Erwägungen

Der Fall betrifft die Behandlung einer Forderungseingabe im Konkurs der Y. AG. Der Beschwerdeführer X. hatte seine Forderung zwar rechtzeitig beim Konkursamt angemeldet, diese wurde jedoch versehentlich nicht im Kollokationsplan berücksichtigt. Am 11. März 2011, nachdem das Konkursverfahren bereits geschlossen worden war, ersuchte X. das Konkursamt, seine Forderung nachträglich in den Kollokationsplan aufzunehmen.

Die kantonale Aufsichtsbehörde hatte die Beschwerde von X. abgewiesen, da sie der Ansicht war, dass nach Schluss des Konkursverfahrens keine nachträglichen Konkurseingaben mehr zulässig seien. Das Bundesgericht hat die Beschwerde jedoch gutgeheissen.

Erwägungen

Das Bundesgericht stellte fest, dass gemäss der ständigen Rechtsprechung versehentlich bei der Kollokation übergangene Ansprachen wie verspätete Konkurseingaben bis zum Schluss des Konkursverfahrens berücksichtigt werden können. Der "Schluss des Konkursverfahrens" im Sinne von Art. 251 Abs. 1 SchKG ist dabei als die Verfügung des Konkursrichters nach Art. 268 Abs. 1 SchKG über den Konkursschluss zu verstehen.

Das Bundesgericht führte weiter aus, dass der Konkursschluss im vorliegenden Fall noch nicht rechtskräftig war, da das…