Art. 251 SchKG

1 Verspätete Konkurseingaben können bis zum Schlusse des Konkursverfahrens angebracht werden.
2 Der Gläubiger hat sämtliche durch die Verspätung verursachten Kosten zu tragen und kann zu einem entsprechenden Vorschusse angehalten werden.
3 Auf Abschlagsverteilungen, welche vor seiner Anmeldung stattgefunden haben, hat derselbe keinen Anspruch.
4 Hält die Konkursverwaltung eine verspätete Konkurseingabe für begründet, so ändert sie den Kollokationsplan ab und macht die Abänderung öffentlich bekannt.
5 Der Artikel 250 ist anwendbar.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 251 SchKG. 1. Durch die Zulassung verspäteter Konkurseingaben darf die Rechtskraft des Kollokationsplans nicht in Frage gestellt werden
    · 28.04.1980 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    BGE 42_III_18
    01.01.1916 · 5 Zitierungen
  3. 3
    Lastenbereinigung im Konkurs. 1. Frist für die Anfechtung des mit dem Kollokationsplan zur Einsicht aufgelegten und eines nachträglich abgeänderten Lastenverzeichnisses durch Klage oder Beschwerde (Art. 250 Abs. 1 SchKG)
    · 16.02.1970 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    BGE 68_III_141
    17.11.1942 · 3 Zitierungen
  5. 5
    Verspätete Konkurseingaben
    · 30.05.2012 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Verspätete Konkurseingabe (Art. 251 SchKG)
    · 15.03.1989 · 2 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Konkurseröffnung (Zustellung der Vorladung zur Konkursverhandlung)
    · 23.08.2021 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  • Kollokationsplan, Konkurseingabe
    · 30.05.2012 · 2 Zitierungen
  • Kollokation
    · 23.09.2008 · 1 Zitierungen

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