Erwägungen

Die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen meldete im Konkurs des Kurt Feuchtner am 30. Dezember 1987 eine privilegierte Forderung von Fr. 18'573.50 für Beiträge der AHV/IV/EO an. Am 14. November 1988 meldete die Ausgleichskasse dem Konkursamt eine nachträgliche Forderung von Fr. 4'081.40 an, die sie auf die am 13./28. Juni 1988 vom Steueramt Rheineck gemeldete rechtskräftige Steuerveranlagung des Kurt Feuchtner der Jahre 1985 bis 1987 stützte. Das Konkursamt wies diese Forderungseingabe ab, da es sich um eine Berichtigung der bereits rechtskräftig in der 2. Klasse kollozierten Forderung handle.

Die Ausgleichskasse beschwerte sich gegen diese Verfügung bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons St. Gallen, welche die Beschwerde abwies. Daraufhin erhob die Ausgleichskasse Rekurs beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass nach Art. 251 Abs. 1 SchKG die Möglichkeit besteht, verspätete Konkurseingaben noch bis zum Schluss des Konkursverfahrens anzubringen. Allerdings hat die Rechtsprechung eingeschränkt, dass eine nachträgliche Eingabe nur zugelassen werden kann, wenn es sich um eine erstmals geltend gemachte Forderung handelt und nicht um eine Abänderung des rechtskräftig gewordenen Kollokationsplans.

Im vorliegenden Fall hat die Ausgleichskasse die Nachforderung gestützt auf Art. 24 ff. AHVV im ausserordentlichen Verfahren geltend gemacht. Da…