Art. 22 AHVV
Beitragsjahr und zeitliche Bemessung der Beiträge
1 Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr.
2 Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital.
3 Stimmt das Geschäftsjahr nicht mit dem Beitragsjahr überein, so wird das Einkommen nicht zwischen den Beitragsjahren aufgeteilt. Vorbehalten bleibt Abs. 4.
4 Wird in einem Beitragsjahr kein Geschäftsabschluss erstellt, ist das Einkommen des Geschäftsjahres entsprechend seiner Dauer auf die Beitragsjahre aufzuteilen.
5 Das Einkommen wird nicht in ein Jahreseinkommen umgerechnet.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 25 Abs. 1, 4 und 5 AHVV: Festsetzung der Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit. - Übergang vom ausserordentlichen zum ordentlichen Beitragsfestsetzungsverfahren im Falle eines Versicherten, der zu Beginn eine…27 Zitierungen
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2Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 8 AHVG). - Festsetzung im ausserordentlichen Verfahren gemäss Art. 25 AHVV: Auslegung dieser Bestimmung; Begriff der "nächsten ordentlichen Beitragsperiode…18 Zitierungen
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3Art. 18 Abs. 1 AHVV: Beitragspflichtiges Erwerbseinkommen12 Zitierungen
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4Art. 16 Abs. 1 AHVG: Begriff der Nachsteuerveranlagung11 Zitierungen
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5Art. 22 Abs. 1, 2 und 3, Art. 23 Abs. 1 und 4, Art. 23bis Abs. 2 AHVV: Bindungswirkung der Steuermeldung hinsichtlich des Realisierungszeitpunktes eines beitragspflichtigen Einkommens8 Zitierungen
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6Art. 17, 22 Abs. 1 und 2 AHVV: zur Rechtsbeständigkeit von Beitragsverfügungen als urteilsähnlichen Verwaltungsakten5 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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AHVG Gutheissung der Beschwerde. Beitragspflichtiges Einkommen lässt sich gestützt auf vorhandene Unterlagen nicht eruieren. Rückweisung zur erneuten Abklärung.1 ZitierungenAH.2021.9· 22.09.2021 · 1 Zitierungen
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Gewinnausschüttung einer deutschen Gesellschaft untersteht der schweizerischen Beitragspflicht und stellt Einkommen aus selbständiger Tätigkeit dar. (BGE 9C_504/2010)1 ZitierungenAB.2008.00116· 26.04.2010 · 1 Zitierungen
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Alters- und Hinterlassenenversicherung1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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