Sachverhalt
Der Streit betrifft die Festsetzung der besonderen Beitragspflicht gemäss Art. 23bis AHVV. Der Beschwerdeführer, S., hat die Entscheidung der Ausgleichskasse des Kantons Aargau angefochten, die ein beitragspflichtiges Einkommen für das Jahr 1990 festgestellt hat. Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, dass die steuerliche Mitteilung in Bezug auf den Zeitpunkt der Realisierung des beitragspflichtigen Einkommens nicht verbindlich sei.
Die beteiligten Parteien sind S., die Ausgleichskasse des Kantons Aargau und das Versicherungsgericht des Kantons Aargau. Die Entscheidung wurde am 12. September 1996 getroffen.
Das Hauptproblem ist, ob die steuerliche Mitteilung für die Festsetzung der besonderen Beitragspflicht gemäss Art. 23bis AHVV verbindlich ist, insbesondere in Bezug auf den Zeitpunkt der Realisierung des beitragspflichtigen Einkommens.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Rechtsprechung zum Umfang der steuerlichen Mitteilung in Bezug auf den Zeitpunkt der Realisierung des beitragspflichtigen Einkommens geprüft. Es hat festgestellt, dass die frühere Rechtsprechung (AHI 1993 S. 240 Erw. 2c) die Auffassung vertreten hatte, dass die steuerliche Mitteilung in Bezug auf den Zeitpunkt der Realisierung des beitragspflichtigen Einkommens nicht verbindlich sei.
Das Bundesgericht hat jedoch befunden, dass diese Rechtsprechung nicht gerechtfertigt war, da die Definition des Zeitpunkts der Realisierung des beitragspflichtigen Einkommens im Steuerrecht und im AHV-Recht identisch ist. Es hat auch berücksichtigt, dass der Zeitpunkt der Realisierung des beitragspflichtigen Einkommens eng mit der Feststellung des Betrags des beitragspflichtigen Einkommens verbunden ist.
Das Bundesgericht hat daher gefolgert, dass die steuerliche…