Erwägungen

Der Fall betrifft die Frage, ob die bisherige Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, wonach eine periodenübergreifende Verlustverrechnung bei der Beitragserhebung in der AHV nicht zulässig ist, nach dem Wechsel von der zwei- zur einjährigen Beitragsperiode am 1. Januar 2001 noch aufrechterhalten werden kann.

Das Eidgenössische Versicherungsgericht hatte in einem früheren Urteil (H 46/05 vom 8. Mai 2006) die bisherige Rechtsprechung bestätigt, die eine periodenübergreifende Verlustverrechnung nicht zuließ. Im vorliegenden Fall musste nun entschieden werden, ob an dieser Rechtsprechung festgehalten werden kann, nachdem das System der Beitragserhebung von der Vergangenheitsbemessung (zweijährige Periode) auf die Gegenwartsbemessung (einjährige Periode) umgestellt wurde.

Erwägungen

Das Gesamtgericht des Eidgenössischen Versicherungsgerichts entschied, dass die bisherige Rechtsprechung nach dem Systemwechsel von der zwei- zur einjährigen Beitragsperiode nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. c AHVG können Geschäftsverluste vom rohen Einkommen abgezogen werden, um das beitragspflichtige Erwerbseinkommen zu ermitteln. Art. 18 Abs. 1 AHVV verweist diesbezüglich auf die Vorschriften des…