Art. 154 AHVG
Inkrafttreten und Vollzug
1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1948 in Kraft. Der Bundesrat ist befugt, nach Aufnahme des Gesetzes in die eidgenössische Gesetzessammlung einzelne Bestimmungen organisatorischer Natur schon vor dem 1. Januar 1948 in Kraft zu setzen .
2 Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt und erlässt die hiezu erforderlichen Verordnungen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 200 und 200bis Abs. 1 AHVV2 Zitierungen
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2Art. 20 Abs. 3 AHVV (in der Fassung vom 181 Zitierungen
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3Kassenwechsel0 Zitierungen
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4Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 5 zweiter Satz sowie Art. 10 Abs. 1, 2 und 3 AHVG: Beitragsrechtliche Qualifikation von Zuwendungen des Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung0 Zitierungen
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5Art. 18 Abs. 1 AHVV: Beitragspflichtiges Erwerbseinkommen0 Zitierungen
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6Art. 4 aBV: Überprüfung unselbstständiger Verordnungen nach Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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3 Zitierungen23.02.2022 · 3 Zitierungen
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Alters- und Hinterlassenenversicherung2 Zitierungen
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1 Zitierungen12.02.2013 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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